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19. BSVGNov BGBl. Nr. 22/1994, S. 477, Art. I Z 3
19. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
19. BSVGNov
BGBl. Nr. 22/1994, S. 477, Art. I Z 3
11. 01. 1994
01. 01. 1994

3. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Über den Betrag gemäß Abs. 2 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.“