19. § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.“