58. § 132 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzung für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“