72. § 143a (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:
„Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 120) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat.“