Dokumentanzeige

19. GSVGNov BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 84
19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
19. GSVGNov
BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 84
26. 05. 1993
01. 07. 1993

84. Dem § 151 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.“