2. Dem § 105 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Ruht jedoch der Rentenanspruch für den Monat September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so ist die Sonderzahlung unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 zu berechnen.“