3. § 20 hat zu lauten:
„Allgemeine Beiträge
§ 20. Als allgemeiner Beitrag ist ein durch die Satzung der Versicherungsanstalt festzusetzender einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 19), höchstens 4,8 v. H., ab 1. Jänner 1970 höchstens 5 v. H. zu leisten.“