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2. B-KUVGNov BGBl. Nr. 24/1969, S. 440, Art. I Z 6
2. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
2. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 24/1969, S. 440, Art. I Z 6
17. 01. 1969
01. 01. 1969

6. § 92 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den in § 91 Abs. 2 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.“