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2. BSVGNov BGBl. Nr. 532/1979, S. 2582, Art. I Z 21
2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
2. BSVGNov
BGBl. Nr. 532/1979, S. 2582, Art. I Z 21
28. 12. 1979
01. 01. 1980

21. Im § 109 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als lit. f und g sind anzufügen:

„f) 

auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;

g) 

auf Beiträge, die in den Fällen des § 33a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt.“