23. § 118 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:
„Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. c und lit. e sowie Abs. 4 Z 2, die auf Versicherungsmonate vor dem 1. Jänner 1971 zurückgehen, sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung mit dem für das Kalenderjahr 1970 im Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten.“