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2. BSVGNov BGBl. Nr. 532/1979, S. 2582, Art. I Z 24
2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
2. BSVGNov
BGBl. Nr. 532/1979, S. 2582, Art. I Z 24
28. 12. 1979
01. 01. 1980

24. Nach § 118 sind ein § 118a und ein § 118b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 118a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes um die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(2) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, so ist die Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz um die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen, so ist zunächst die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes um die Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dann um die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(4) Die nach den Abs. 1 und 3 ermittelte Beitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage darf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen.

(5) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz im Sinne der Abs. 1 und 3 gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als erworben.

Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 118b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat

a) 

die nach § 118a Abs. 1 oder 3 ermittelte Beitragsgrundlage den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

b) 

die nach § 118a Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.

(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag entfallen, sind dem Versicherten auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.“