26. Im § 127 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:
„War die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gemäß § 2a nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert und nimmt sie die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension für Witwen gemäß § 125 in Anspruch, so steht ihr auf Grund der gemäß § 125 hinzugerechneten Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ein Anspruch auf Witwenpension nicht zu.“