31. b) Im § 182 hat Z 3 zu lauten:
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„3. | daß zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“ |
Die bisherigen Z 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Z 4 bis 7.