10. a) Im § 33 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen; folgendes ist anzufügen:
„in den Fällen des § 12 Abs. 2 letzter Satz die sich aus § 127a dieses Bundesgesetzes bzw. die sich aus § 118a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergebende Beitragsgrundlage.“