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2. GSVGNov BGBl. Nr. 531/1979, S. 2578, Art. I Z 11
2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
2. GSVGNov
BGBl. Nr. 531/1979, S. 2578, Art. I Z 11
28. 12. 1979
01. 01. 1980

11. Nach § 35 ist ein § 35 a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, so tritt die Fälligkeit der zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichtenden Beiträge zur Pflichtversicherung abweichend von den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 oder 2 erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Versicherte dies beantragt und hiebei glaubhaft macht, daß im laufenden Kalenderjahr die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den 360fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung und die Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den 60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung erreichen oder übersteigen werden.

(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung von Beitragsgrundlagen nach § 127a Abs. 1 nicht statt, weil die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung erreicht oder überstiegen hat, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten.“