15. Im § 118 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen; folgende lit. f ist anzufügen:
„f)
auf Beiträge, die in den Fällen des § 35a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt.“