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2. GSVGNov BGBl. Nr. 531/1979, S. 2578, Art. I Z 17
2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
2. GSVGNov
BGBl. Nr. 531/1979, S. 2578, Art. I Z 17
28. 12. 1979
01. 01. 1980

17. Nach § 127 sind ein § 127a und ein § 127b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 127a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes um die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(2) Die nach Abs. 1 ermittelte Beitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen.

(3) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz im Sinne des Abs. 1 gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben.

Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 127b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat die nach § 127a Abs. 1 ermittelte Beitragsgrundlage den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.

(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag entfallen, sind dem Versicherten auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.“