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2. NVGNov BGBl. Nr. 708/1976, Art. 1 Z 5
2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz
2. NVGNov
BGBl. Nr. 708/1976, Art. 1 Z 5
29. 12. 1976
01. 01. 1977

5. a) Im § 48 Abs.2 haben an die Stelle des vorletzten Satzes folgende Sätze zu treten:

„Die Zusatzpension darf nicht höher sein als die doppelte Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag; der Steigerungsbetrag ist zu diesem Zweck um den auf die Zahl der Versicherungsmonate entfallenden Steigerungsbetrag zu erhöhen, die der Versicherte in der Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er das 70.Lebensjahr vollenden würde, erworben hätte. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebührt monatlich die Hälfte zusätzlich.“

b) Im § 48 Abs.8 ist der Betrag von 4.500 S durch den Betrag von 10.000 S zu ersetzen.