19. Im § 322a Abs. 1 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des § 28 des Krankenanstaltengesetzes ab 1. Jänner 1978“ durch den Ausdruck „der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000“ ersetzt.