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2. SRÄG 1996 BGBl. Nr. 764/1996, S. 5110, Art. II Z 7
2. Sozialrechts-ÄnderungsG 1996
2. SRÄG 1996
BGBl. Nr. 764/1996, S. 5110, Art. II Z 7
30. 12. 1996
01. 01. 1997

7. § 96 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden.“