16. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 18 wird eingefügt:
„18.
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.“