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2. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 83/2009, S. 1, Art. 1 Z 44
2. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009 - 69. Novelle
2. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 1, Art. 1 Z 44
18. 08. 2009
01. 08. 2009

44. Dem § 360 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar.“