50. Im § 625 Abs. 12 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:
„4.
5 % des Aufwandes für Bedienstete,
a)
denen die Sachverhaltsfeststellung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten sowie in Leistungssachen überwiegend durch Erhebungen an Ort und Stelle, z. B. in Betrieben der DienstgeberInnen, übertragen ist;
b)
denen die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht nach § 42 Abs. 1 eigenverantwortlich obliegt;
c)
die nach § 41a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 86 Abs. 1 EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind.“