41. Der Anlage 2 werden folgende Z 10 bis 13 angefügt:
„10.
Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984 § 23 Abs. 1 Z 3
11.
Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994) § 23 Abs. 1 Z 3
12.
Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994) § 23 Abs. 1 Z 3
13.
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994 § 23 Abs. 1 Z 3“