Dokumentanzeige

2. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 83/2009, S. 17, Art. 6 Z 3a
2. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009 - 13. Novelle
2. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 17, Art. 6 Z 3a
18. 08. 2009
01. 01. 2010

3a. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1. 

Als Zusatzpension gebühren monatlich 17,80 % der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage (§ 14) aus den Beitragsmonaten während der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden.

2. 

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Liegt der Stichtag im Jahr 2010, so gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 56 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 46 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 32 % der Zusatzpension zusätzlich. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.

3. 

Für Stichtage ab dem Jahr 2011 sind bei der Berechnung der Zusatzpension folgende Pensionsprozentsätze und Durchrechnungszeiträume anzuwenden:

 

Stichtag

Pensionsprozentsatz

Durchrechnungszeitraum