2. Im § 7 Z 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „Österreichischen Bundesbahnen“ der Ausdruck
„oder von Unternehmen im Sinne des § 1 des ÖBB-Dienstrechtsgesetzes“ eingefügt und der Ausdruck
„nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313“ durch den Ausdruck
„und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz“ ersetzt.