84. Im § 473 Abs. 3 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ und der Ausdruck „gemäß § 472“ durch den Ausdruck „nach den §§ 472 und 474“ ersetzt.