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2. SVÄG 2003 BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1972, Art. 2 Teil 2 Z 8
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 - 28. Novelle
2. SVÄG 2003
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1972, Art. 2 Teil 2 Z 8
30. 12. 2003
01. 01. 2004

8. § 71 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 149) und der nach § 151 zu berücksichtigenden Beträge.“