13. Im § 74 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6.
für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m teilversicherten Personen, die in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, vom jeweiligen Träger der Einrichtung.“