1. Im § 20 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 26a) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“