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2. SVÄG 2013 BGBl. I Nr. 139/2013, S. 8, Art. 5 Z 3
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2013
2. SVÄG 2013
BGBl. I Nr. 139/2013, S. 8, Art. 5 Z 3
30. 07. 2013
01. 01. 2014

3. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe, dass

1. 

bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden;

2. 

§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“