4. Nach § 306 wird folgender § 306a samt Überschrift eingefügt:
„Nichtanrechnung von Übergangsgeld
§ 306a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“