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2. StabG 2012 BGBl. I Nr. 35/2012, S. 43, Art. 55 Z 4
2. StabilitätsG 2012
2. StabG 2012
BGBl. I Nr. 35/2012, S. 43, Art. 55 Z 4
24. 04. 2012
01. 01. 2013

4. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.“