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20. ASVGNov BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. I Z 21
Allgemeines SozialversicherungsG - 20. Novelle
20. ASVGNov
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. I Z 21
30. 06. 1967
01. 07. 1967

21. Nach § 499 sind ein § 499a und ein § 499b mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Anwendung von Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles

§ 499a. Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch in der Notarversicherung:

1. 

§ 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;

2. 

§ 81 über die Verwendung der Mittel;

3. 

§ 84 über den Unterstützungsfonds;

4. 

die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;

5. 

die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;

6. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung zu bilden ist;

7. 

die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;

8. 

die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes;

9. 

§ 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.

Satzung

§ 499b. Hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2, weiter.“