21. Nach § 499 sind ein § 499a und ein § 499b mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„Anwendung von Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles
§ 499a. Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch in der Notarversicherung:
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1. | § 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes; |
2. | § 81 über die Verwendung der Mittel; |
3. | § 84 über den Unterstützungsfonds; |
4. | die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche; |
5. | die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben; |
6. | die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung zu bilden ist; |
7. | die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt; |
8. | die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes; |
9. | § 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt. |
Satzung
§ 499b. Hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2, weiter.“