6. Nach § 37 ist ein § 37a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:
„Meldung nur pensionsversicherter Personen
§ 37a. Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.“