16. § 143 Abs. 4 lautet:
„(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen.“