Dokumentanzeige

20. GSVGNov BGBl. Nr. 21/1994, S. 462, Z 34
20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
20. GSVGNov
BGBl. Nr. 21/1994, S. 462, Z 34
11. 01. 1994
01. 07. 1993

34. § 259 Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

1. 

der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und

2. 

einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.

Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 47. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.“