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20. GSVGNov BGBl. Nr. 21/1994, S. 462, Z 37
20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
20. GSVGNov
BGBl. Nr. 21/1994, S. 462, Z 37
11. 01. 1994
01. 07. 1993

37. § 259 Abs. 9 (neu) lautet:

„(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a oder auf eine Alterspension gemäß § 130 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131b oder § 131c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß § 131 oder § 131a, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 130 gestellt, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.“