26. § 80 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:
„Beiträge des Bundes nach Abs. 4 sind abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers fruchtbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1 Z 4 zutreffen.“