35. a) Im § 121 Abs. 4 Z 3 ist die Zitierung „§ 122 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3“ durch die Zitierung „§ 122 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3“ zu ersetzen.
b)
Im § 121 Abs. 4 ist der Punkt am Schluß der Z 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 4 und 5 sind anzufügen:
„4.
Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft (§ 123) erfüllt waren;
5.
Zeiten, während derer der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruhte, weil bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gewährt wurde.“