46. a) § 162 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Vom Anspruch auf Wochengeld sind Weiterversicherte, Selbstversicherte nach § 18 und Pflichtversicherte ausgeschlossen, die gemäß § 138 Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind.“
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b) | § 162 Abs. 5 wird aufgehoben. |