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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 49
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 49
09. 01. 1968
01. 01. 1969

49. § 164 hat zu lauten:

„Entbindungsbeitrag

§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag gebührt:

1. 

weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 18 und für Angehörige im Ausmaß von 1000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 2000 S erhöht werden;

2. 

sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 18 im Ausmaß von 2000 S.

(2) In der Krankenversicherung der Pensionisten und der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird ein Entbindungsbeitrag nicht gewährt.“