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21. B-KUVGNov BGBl. Nr. 679/1991, Z 25
21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
21. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 679/1991, Z 25
27. 12. 1991
01. 01. 1992

25. § 70a Abs. 2 lautet:

„(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;

3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b) der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;

4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.“