25. § 70a Abs. 2 lautet:
„(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,
b) der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.“