36. § 83 Abs. 5 lautet:
„(5) Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 65 a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70 a Abs. 2 und 70 b Abs. 1) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.“