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21. B-KUVGNov BGBl. Nr. 679/1991, Z 38
21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
21. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 679/1991, Z 38
27. 12. 1991
01. 01. 1992

38. Im § 90 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 9 wird angefügt:

„9. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das Kind (§ 105 Abs. 2) oder den Schüler (die Schülerin) (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt.“