28. Im § 83 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. c durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:
„d)
der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.“