31. Im § 91 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie wird durch approbierte Ärzte (§ 3c des Ärztegesetzes 1984) nur dann gewährt, wenn der Arzt gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.“