Dokumentanzeige

21. GSVGNov BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 6
Gewerbliches SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. GSVGNov
BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 6
20. 08. 1996
01. 08. 1996

6. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bestanden hat, so schließt die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn die Anmeldung zur Familienversicherung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung erfolgt und dies beantragt wird.“