69. Im § 153 Abs. 4 wird der Ausdruck „aus einer Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung“ und der Ausdruck „Pensionsnachzahlung“ jeweils durch den Ausdruck „Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung“ ersetzt.